Feingehaltgesetz


Das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) wurde im Jahr 1884 ausgefertigt und trat 1888 in Kraft. Es regelt den zulässigen Feingehalt, den Gold- oder Silberwaren aufweisen müssen, um als solche gekennzeichnet (punziert) zu werden. Bis auf geringfügige Änderungen ist das Gesetz seit seinem Erlass in Kraft. Festgelegt ist, dass nur Waren mit einer Feinheit von mindesten 585 „Tausendteilen“ Gold und 800 Tausendteilen Silber betragen muss.